Der Kunde kann wegen Mängeln einer ELCOM Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der ELCOM Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert sind.
Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort bei ELCOM eingehend, schriftlich oder mit Fax, unter genauer Beschreibung des Mangels, geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung, unter genauer Beschreibung, schriftlich geltend gemacht werden. ELCOM ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Der Nachweis der rechtzeitigen schriftlichen Rüge ist vom Kunden zu führen.
Die Gewährleistung durch ELCOM beträgt 2 Jahre. Sofern ELCOM zulässigerweise eine kürzere Gewährleistungsdauer zugesichert hat, geht diese der hier genannten Gewährleistungsdauer vor. Bei berechtigten Beanstandungen verpflichtet sich ELCOM – soweit der Mangel rechtzeitig schriftlich gerügt wurde – nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung. Dies erfolgt jedoch nur, wenn das komplette Gerät eingeschickt wurde. Der Kunde kann nur vom Vertrag zurückgetreten bzw. den Kaufpreis mindern, wenn ELCOM nach angemessener Nachfrist keine Ersatzleistung vollbracht hat. Schadensersatzleistungen werden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erbracht.
Soweit von ELCOM Nacherfüllung bzw. Nachbesserung durchgeführt wird, ist die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche kann der Kunde erst geltend machen, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ELCOM die Nacherfüllung zu Unrecht verweigert hat.
Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung seitens ELCOM, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist im Übrigen auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Soweit die Haftung seitens ELCOM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Soweit ELCOM einen Mangel nicht zu vertreten hat, gehen die Kosten der Mangeluntersuchung zu Lasten des Kunden.
Für Fremderzeugnisse, die ELCOM ausliefert, beschränkt sich die Haftung von ELCOM auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ELCOM selbst gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind bzw. die auf durch ELCOM nicht zu verantwortende physikalische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleiben unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansonsten ist – soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist – die Haftung von ELCOM ausgeschlossen.
ELCOM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Vertreter von ELCOM oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. ELCOM steht der Entlastungsbeweis nach §831 BGB in jedem Falle zu.
Soweit ELCOM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entgangener Gewinn und Schaden durch Produktionsausfall werden nicht ersetzt.
Soweit die Haftung von ELCOM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeitervertreter oder Erfüllungsgehilfen von ELCOM.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben das Eigentum von ELCOM bis zur Erfüllung sämtlicher ELCOM gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ELCOM zustehen, die Höhe des Werts aller gesicherten Ansprüche um mehr als 120 v.H. übersteigt, wird ELCOM auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält, oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde an ELCOM im Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von ELCOM in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde an ELCOM die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbar begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist ELCOM berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
Außerdem kann ELCOM nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretungen bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretungen offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretungen durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.
Dem Kunden ist es gestattet, Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden, mit anderen Gegenständen zu verbinden, bzw. untrennbar zu vermischen. Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für ELCOM. Der Kunde verwahrt die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete, verbundene oder vermischte Sache gilt als Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht ELCOM gehörenden Gegenständen steht ELCOM Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung ergibt. Sofern der Kunde Allgemeineigentum an der Sache erwirbt, sind sich ELCOM und der Kunde darüber einig, dass der Kunde ELCOM Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit ELCOM seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ELCOM in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
Der an ELCOM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Vorstehendes entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber, in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den Übrigen verbundenen Waren, zum Zeitpunkt ihrer Verbindung an ELCOM ab.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde ELCOM unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen die wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELCOM nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch ELCOM liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, ELCOM hätte dies ausdrücklich erklärt.
ELCOM ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.